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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung – GFABPrV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2019, 2422)


Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

2
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5

1.
Benennung der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9 unter Angabe der Handlungsbereiche nach § 3 und Bewertung mit Punkten,
2.
Benennung der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten,
3.
Benennung der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4 und Bewertung mit Punkten,
4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6.
die Gesamtnote in Worten,
7.
Befreiungen nach § 11.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Geändert durch Art. 78 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25